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Satzung des Kroatischen katholischen Vereins e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Kroatischer katholischer Verein e.V.". Er hat sein Sitz in Lippstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere a) die Unterstützung bedürftiger kroatischer Kroaten, Gewährung durch Beihilfe für die Beschaffung von Medikamenten, Lebensmittel, Geld. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie Eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihre Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteresse zuwider handeln, können durch den Verein ausgeschlossen werden. § 4 Beiträge und Geschäftsjahr

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 20€. Der Beitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig festgesetzt werden. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung. § 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Vorsitzende und der Kassenwart bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch 2 Mitglieder des engeren Vorstandes. § 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner Schriftlichen begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 2 Wochen Frist schriftlich. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder erforderlich. Muss eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von 6 Wochen einberufen werden muß, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. § 8 Befugnisse der Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat der Versammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt 2 Rechnungsprüfer und beschließt über die Erstattung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß dieser Satzung. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. § 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an die Kath.Kirchengemeinde St.Nicolai in Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden ist.